Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz § 18

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

3. Abschnitt
Überziehungsmöglichkeiten

Definition und anwendbare Bestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die Paragraphen 4, 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 7, 8, 9, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 13 und 14 Absatz 3, mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die Paragraphen 19 und 20,
  3. Absatz 3,Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den Paragraphen 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P18/NOR40117843

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