Bundesrecht konsolidiert

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Verbraucherkreditgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

20.03.2016

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig.
  2. Absatz 2,Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
    2. Ziffer 2
      die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
    3. Ziffer 3
      der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder
    4. Ziffer 4
      der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens
    1. Ziffer eins
      0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und
    2. Ziffer 2
      1% in allen anderen Fällen
    betragen.
  4. Absatz 4,Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Absatz 2, erster Satz verlangen; auf diese ist Absatz 2, zweiter Satz nicht anzuwenden. Für die Höhe der Entschädigung gilt Absatz 3, Paragraphen 18, 19 und 21 HypBG und Paragraph 8, PfandbriefG bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss der Kreditgeber auf Verlangen des Kreditnehmers auf ein vertragliches Recht hinsichtlich der auf den Tilgungsträger zu leistenden Zahlungen insoweit verzichten, als der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlt.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P16/NOR40117841

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