(6)Absatz 6Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.