Bundesrecht konsolidiert

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Geodateninfrastrukturgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.03.2010

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte

Koordinierung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Absatz 5, zu führen.
  2. Absatz 2,Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
    1. Ziffer eins
      Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
      1. Litera a
        zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
      2. Litera b
        über bestehende Verfahrensweisen und
      3. Litera c
        zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
      zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 bis 15 zu unterstützen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Ziffer eins, genannten Stellen oder Personen abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach Paragraph 2, Absatz eins bis 4 fallen.
  4. Absatz 4,Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5,Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Absatz 2, angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/14/P12/NOR40116357

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