Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geodateninfrastrukturgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GeoDIG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25. April 2007 Seite 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Schlagworte
Aufbau
Im RIS seit
01.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006708
Dokumentnummer
NOR40116346