Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesfinanzgesetz 2011 Art. 8

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII

Text

Haftungsübernahmen

Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt. im Finanzjahr 2011 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBI. Nr. 373 aus 1989, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 3011198, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, BGBI. Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen:
  3. Ziffer 3
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – HAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  4. Ziffer 4
    die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraphen 27, 35 und 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  6. Ziffer 6
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  7. Ziffer 7
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 3 400 Millionen Euro an Kapital und 3 400 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 1500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  8. Ziffer 8
    die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundemuseen oder der österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen- Gesetzes. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 8 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/112/A8/NOR40126214

Navigation im Suchergebnis