(2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel römisch drei und Artikel römisch sechs Absatz 2, ergeben.