Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BFG 2011
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Text
Vollziehung
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch vierzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Im RIS seit
14.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Gesetzesnummer
20007100
Dokumentnummer
NOR40126234