Bundesrecht konsolidiert

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Flugabgabegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Fiskalvertreter

  1. Paragraph 8,
    (1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.
  2. Ziffer 2
    Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.
  1. Absatz 2,Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
  2. Absatz 3,Als Fiskalvertreter können nur
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
    2. Ziffer 2
      internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
    bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
  3. Absatz 4,Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
    2. Ziffer 2
      den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
    3. Ziffer 3
      die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994 des Fiskalvertreters.
    Luftfahrzeughalter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40161362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P8/NOR40161362

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