Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 § 7

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, zur Vornahme von Durchsuchungen von Passagieren, ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und der von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände nur Personen heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Erklärung des Landespolizeidirektors im Sinne der folgenden Absätze vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person zu Durchsuchungen oder als leitender Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für einen Zeitraum von fünf Jahren, bei Personen, die Röntgengeräte oder sprengstofferkennende Röntgenanlagen bedienen, für einen Zeitraum von drei Jahren schriftlich zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner Schulung hiefür geeignet ist und
    2. Ziffer 2
      eine Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
    Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um den gleichen Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 weiterhin vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person als Ausbildner für Passagierdurchsuchungspersonal oder als Ausbildner für leitende Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für maximal fünf Jahre schriftlich zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
    2. Ziffer 2
      eine Sicherheitsüberprüfung (Paragraphen 55, ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.
    Das Einverständnis kann für alle Ausbildungsinhalte erklärt oder auf bestimmte Ausbildungsinhalte beschränkt werden. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um maximal weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 weiterhin vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Einverständniserklärung nach Absatz 2, ist vom Landespolizeidirektor, jene nach Absatz 3, vom Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Person, für die er sein Einverständnis schriftlich erklärt hat, nicht mehr geeignet oder vertrauenswürdig ist.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40138780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P7/NOR40138780

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