Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerwEinzG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausfolgungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.
(2)Absatz 2,Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (Paragraph 17, des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Gesetzesnummer
20007056
Dokumentnummer
NOR40124399