Bundesrecht konsolidiert

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Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 5

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausfolgungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (Paragraph 17, des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P5/NOR40124399

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