(1)Absatz eins,Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen. Dabei hat das Gericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die insbesondere auf Grund ihrer Kanzleiorganisation, ihrer technischen Ausstattung und ihrer sonstigen Belastung eine zügige Erledigung des Verfahrens gewährleistet. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Erleger, den Erlagsgegnern, deren Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, den Ausfolgungswerbern und dem Kurator zuzustellen und in der Ediktsdatei kundzumachen.