(1)Absatz eins,Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Der Erleger kann im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen.