Bundesrecht konsolidiert

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Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 3

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

2. Abschnitt
Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen

Hinterlegungsverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Der Erleger kann im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen.
  2. Absatz 2,Über den Erlagsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Wenn die Verwahrung des Gegenstandes voraussichtlich nicht nur geringfügige Kosten verursachen wird, ist die Annahme von einem angemessenen, binnen vierzehn Tagen zu erlegenden Vorschuss des Erlegers abhängig zu machen.
  3. Absatz 3,Im Annahmebeschluss sind das Verwahrnis zu beschreiben sowie der Erlagsgrund und gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausfolgung anzuführen. Darüber hinaus hat der Beschluss eine einfache und verständliche Information über die Einziehung von Verwahrnissen und die Möglichkeit einer Ausfolgung nach Einziehung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Annahmebeschluss ist dem Erleger und dem Erlagsgegner zuzustellen. Wenn der Erlagsgegner bei einem strafrechtlichen Erlag unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und er oder seine Anschrift nicht mit einfachen Mitteln erhoben werden kann, ist der Beschluss ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Erhebung des Erlagsgegners oder seines Aufenthalts (Absatz eins, zweiter Satz) und zur Erlegung eines Kostenvorschusses (Absatz 2, zweiter Satz) gilt nicht für einen strafrechtlichen Erlag.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P3/NOR40124397

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