Bundesrecht konsolidiert

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Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 13

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Ausfolgung nach Einziehung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (Paragraph 6, Absatz 2,), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.
  3. Absatz 3,Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Absatz eins, nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124407

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