Bundesrecht konsolidiert

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Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 12

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.
  2. Absatz 2,Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.
  3. Absatz 3,Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (Paragraph 11, Absatz 2,) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.
  4. Absatz 4,Wertlose Verwahrnisse sind zu vernichten.

Schlagworte

Börsenpreis

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124406

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