Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flugabgabegesetz § 11

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Pflichten der Flugplatzhalter

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
    2. Ziffer 2
      die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind,
    3. Ziffer 3
      die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
    5. Ziffer 5
      das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. Absatz 3,Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (Paragraph 10, Absatz 4,) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.
  4. Absatz 4,Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung gemäß Absatz 4, hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,),
    5. Ziffer 5
      Anzahl der
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. Litera c
        Transferpassagiere.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. Ziffer 5
      Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. Ziffer 6
      Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. Litera c
        Transferpassagiere,
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  7. Absatz 7,Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß Paragraph 6, für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40217607

Navigation im Suchergebnis