(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:Abweichend von Absatz 5, hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,),
Anzahl der
Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.