Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 11

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Einziehungsverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind.
  2. Absatz 2,Der Wert des Verwahrnisses ist nach Paragraph 145, Absatz 3, AußStrG zu erheben.
  3. Absatz 3,Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Beschluss auf Einziehung ist den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124405

Navigation im Suchergebnis