Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 § 10

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Räume

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befassten Organe und für das Personal der nach Paragraph 6, beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, genannten Leistungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Absatz eins, normierten Verpflichtung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

Schlagworte

Amtsraum

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124457

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