Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 § 1

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Aufgaben

Nationales Sicherheitsprogramm

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Absatz eins, ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P1/NOR40124448

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