Bundesrecht konsolidiert

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Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 1

Kurztitel

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwEinzG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über verwahrte Gegenstände und Sicherheitsleistungen, über deren Ausfolgung oder Verwertung die Strafgerichte oder die Staatsanwaltschaften zu entscheiden haben, sowie über die Hinterlegung und Verwertung gerichtlich gepfändeter Sachen bleiben unberührt.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20007056

Dokumentnummer

NOR40124395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P1/NOR40124395

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