(2)Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, sofern der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Lieferanten zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrund der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchsinformation auf Verlangen kostenlos in Papierform zu erhalten.