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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Messdaten von intelligenten Messgeräten

Paragraph 84,
  1. Absatz einsNetzbetreiber sind verpflichtet, spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher täglich dessen verbrauchsspezifische Zählerstände zu erfassen und für Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation und Energieeffizienz zu speichern. Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, sämtliche Verbrauchsdaten spätestens einen Tag nach deren erstmaliger Verarbeitung im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, sofern der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Lieferanten zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrund der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchsinformation auf Verlangen kostenlos in Papierform zu erhalten.
  3. Absatz 3Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte Verbrauchsinformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber allen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die gemäß Absatz 2, vom Netzbetreiber an den Lieferanten zu übermittelnden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Absatz eins bis 3 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verbrauchsinformation

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123992

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