Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Dauer des für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, das für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe sowie das für die Neuanmeldung von Endverbrauchern maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung der Verfahren ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
  2. Absatz 2Der Lieferantenwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
  3. Absatz 3Der Netzbetreiber hat die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden, für den Datenabgleich in den in Absatz eins, genannten Verfahren notwendigen Daten, insbesondere Name, Adresse und Zählpunktbezeichnung, über eine durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Plattform hat unter Wahrung des Datenschutzes zu erfolgen; die unerlaubte Weitergabe der Daten unterliegt der Sanktion gemäß Paragraph 108, Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Form der Datenübermittlung vom Netzbetreiber über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform an Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortliche durch Verordnung näher zu regeln.
  4. Absatz 4Die ordentliche Kündigung von Haushalten oder Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge zum Ende des jeweiligen Monatsletzten möglich. Die ordentliche Kündigung des Lieferanten gegenüber Haushalten oder Kleinunternehmen kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen erfolgen.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123984

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