Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
03.03.2011
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025
Abkürzung
ElWOG 2010
Index
58/02 Energierecht
Text
Ermittlung des Mengengerüsts
§ 61.Paragraph 61,
Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.
Schlagworte
Abgabemenge, Mengenkomponente
Im RIS seit
10.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123969