(2)Absatz 2,Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
Netzbereitstellungsentgelt;
Systemdienstleitungsentgelt;
Entgelt für Messleistungen;
Entgelt für sonstige Leistungen sowie
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins,
Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.Die in den Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Ziffer 6, ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.