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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Regulierungskonto

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Bei der Festsetzung der Kosten sind Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen. Differenzbeträge sind im Rahmen des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung geltender Rechnungslegungsvorschriften zu aktivieren bzw. passivieren.
  2. Absatz 2,Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden.
  3. Absatz 3,Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wurde ein Kostenbescheid von der Regulierungskommission abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Bescheid der Regulierungskommission bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wird die Systemnutzungsentgelte-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessen Zeitraum zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verordnung einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die Kosten sämtlicher Netzbetreiber des Netzbereichs für diese Kostenperiode von Amts wegen festzustellen. Die festgestellten Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und der Ausgleichszahlungen für die nächste Entgeltperiode im betroffenen Netzbereich zu berücksichtigen.

Schlagworte

Mindererlös, Inkrafttreten

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123958

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