Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.
  2. Absatz 2,Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
  4. Absatz 4,Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P49/NOR40123957

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