(4)Absatz 4,Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 51 ff anzuerkennen.Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 51, ff anzuerkennen.