Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Genehmigung des Netzentwicklungsplans

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.
  4. Absatz 4,Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 51, ff anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123946

Navigation im Suchergebnis