Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energie-Control-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
03.03.2011
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025
Abkürzung
E-ControlG
Index
58/02 Energierecht
Text
Errichtung der Regulierungsbehörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2)Absatz 2,Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.
Anmerkung
jetzt § 3
Schlagworte
Elektrizitätswirtschaft
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40124033