Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Erzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG festzulegen.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, dass dezentrale Erzeugungsanlagen, Anlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, und Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P12/NOR40123920

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