die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;