Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. Absatz 2,Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  3. Absatz 3,Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, haben keine der für den Bezug elektrischer Energie bis Ende 2020 verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten.
  4. Absatz 4,Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.
  5. Absatz 5,Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß Paragraph 23 b, ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;
    2. Ziffer 2
      in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von Paragraph 23 b, Absatz 5,
  6. Absatz 6,Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40230569

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