Bundesrecht konsolidiert

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E-Geldgesetz 2010 § 29

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer E-Geld entgegen Paragraph 17, über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  3. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10
    1. Ziffer eins
      gegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 24, ZaDiG 2018 verstößt oder
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 26, ZaDiG 2018 verstößt oder
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. Ziffer 4
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, oder 3, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, die Sicherungspflichten des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 18, ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 6,Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 14, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      die Pflichten gemäß Paragraphen 15, 16, Absatz 2, verletzt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten gemäß Paragraphen 18, 19, oder 20 verletzt oder
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG 2018 von in Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 6
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

    Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

Anmerkung

1. Abs. 12 wurde nicht vergeben.
2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200772

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