Bundesrecht konsolidiert

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E-Geldgesetz 2010 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
    6. Ziffer 6
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. Ziffer 7
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
    9. Ziffer 9
      Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
    11. Ziffer 11
      Führung des E-Geld-Institutsregisters;
    12. Ziffer 12
      die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995, Seite 31, steht.

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123762

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