Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 8

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Spielgeld

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das vereinbarte Spielgeld gebührt dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt.
  2. Absatz 2,Ist Spielgeld ohne Gewährleistung eines Mindestmaßes vereinbart, so gelten fünfzehn Spielgelder im Monat als gewährleistet.
  3. Absatz 3,Wird das Spielgeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat gewährleistet, so gelten so viele Spielgelder monatlich als gewährleistet, als nach dem Verhältnis dieses Zeitraumes zur Dauer eines Monats auf einen Monat entfallen.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P8/NOR40123159

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