Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 7

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Entlohnung von Vorproben

Paragraph 7,

Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter Bühnenarbeitsvertrag vereinbart wird.

Schlagworte

Theaterunternehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123158

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P7/NOR40123158

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