Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
  2. Absatz 2,Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
    1. Ziffer eins
      soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen Paragraph 5, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, verlangt oder entgegengenommen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
    3. Ziffer 3
      soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
    4. Ziffer 4
      wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
    5. Ziffer 5
      soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
    6. Ziffer 6
      wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist.
  5. Absatz 5,Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Absatz 4, Ziffer 4, und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
  6. Absatz 6,Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
  7. Absatz 7,Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Absatz 2, bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

Schlagworte

Theaterunternehmerin, Vermittlerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P42/NOR40123193

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