(7)Absatz 7,Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Absatz 2, bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.