Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gastverträge

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied (Gast)
    1. Ziffer eins
      nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder
    2. Ziffer 2
      für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,
    so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5, 8, Absatz 2, und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Absatz 4, 25, bis 27, 29, 34 Absatz eins, und 35 Absatz 3, keine Anwendung.

Schlagworte

Theaterunternehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P41/NOR40123192

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