Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beginn der Vertragszeit
§ 4.Paragraph 4,
Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123155