Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 4

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beginn der Vertragszeit

Paragraph 4,

Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P4/NOR40123155

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