Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 38

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

Paragraph 38,

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der Paragraphen 18, und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des Paragraph 36, müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123189

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