Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 3

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seinem Kunstfach entsprechenden Leistungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte kollektivvertragsfähige Körperschaft im Vorhinein zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnenarbeitsvertrag), soweit diese über die in Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, genannten Angaben hinausgehen, auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Ist bei Vertragsabschluss auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke auszuhändigen.

Schlagworte

Theaterunternehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P3/NOR40123154

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