Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 27

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Nichtverlängerungserklärung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Ist das Bühnenarbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
  2. Absatz 2,Mitteilungen nach Absatz eins, sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zugegangen sind.
  3. Absatz 3,Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Absatz eins, genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.

Schlagworte

Theaterunternehmerin, Vertragspartnerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123178

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