Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 26

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Beendigungsfrist

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Arbeitsverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der/die Theaterunternehmer/in nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Schlagworte

Theaterunternehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123177

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