Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 22

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Konventionalstrafe

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags (Paragraph 30,) bildet.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteils getroffen wurde.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.
  4. Absatz 4,Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123173

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