Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 14

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Interessenwahrungspflicht

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.
  2. Absatz 2,Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.

Schlagworte

Bühnenraum, Theaterunternehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123165

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