Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Interessenwahrungspflicht
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.
(2)Absatz 2,Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.
Schlagworte
Bühnenraum, Theaterunternehmerin
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123165