(1)Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und als Ausgleich für den Aufwand gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4 zu erbringen.Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und als Ausgleich für den Aufwand gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Absatz 4, zu erbringen.