Bundesrecht konsolidiert

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Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2009

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 9

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und als Ausgleich für den Aufwand gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Absatz 4, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
  3. Absatz 3,Den Nachweis gemäß Absatz eins, hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 31. Juli eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/99/A9/NOR40110203

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