Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Zahlungsinstitute

1. Abschnitt
Konzession

Erfordernis und Umfang der Konzession

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession (Paragraph 7,) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz 2,Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
    1. Ziffer eins
      der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
    2. Ziffer 2
      dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Paragraph 4,;
    3. Ziffer 3
      Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG oder als E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
  4. Absatz 4,Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
  5. Absatz 5,Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
    2. Ziffer 2
      die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
    3. Ziffer 3
      der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
    4. Ziffer 4
      die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Paragraph 15, zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
  6. Absatz 6,Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010

Schlagworte

Datenverarbeitung, Inhaberschuldverschreibung

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40123785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P5/NOR40123785

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