(3)Absatz 3,Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der § 36 Abs. 1 und 3 und § 48 gegenüber dem ZahlungsempfängerWird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Paragraph 36, Absatz eins und 3 und Paragraph 48, gegenüber dem Zahlungsempfänger
für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß § 42 Abs. 3 undfür die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Paragraph 42, Absatz 3, und
für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit gemäß § 43.für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit gemäß Paragraph 43,
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat im Haftungsfall gemäß Z 1 den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln. Im Falle der Haftung nach Z 2 hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat im Haftungsfall gemäß Ziffer eins, den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln. Im Falle der Haftung nach Ziffer 2, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.