Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Paragraph 36, Absatz eins und 3 und Paragraph 48, gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, beim Zahlungsdienstleister des Empfängers. Die Beweislast für den Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gegenüber dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister des Empfängers liegt dabei beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat im Haftungsfall dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
  2. Absatz 2,Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges ist, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges und stellt ihm den Betrag unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Empfängers den entsprechenden Betrag gut.
  3. Absatz 3,Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Paragraph 36, Absatz eins und 3 und Paragraph 48, gegenüber dem Zahlungsempfänger
    1. Ziffer eins
      für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Paragraph 42, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit gemäß Paragraph 43,
    Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat im Haftungsfall gemäß Ziffer eins, den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln. Im Falle der Haftung nach Ziffer 2, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.
  4. Absatz 4,In allen übrigen Fällen eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten, nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und hat er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges ist, zurückzuerstatten, und das belastete Konto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
  5. Absatz 5,Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorganges in Rechnung gestellt werden.
  6. Absatz 6,Der Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P46/NOR40107567

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