Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrages

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (Paragraph 42,) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
    5. Ziffer 5
      das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
  3. Absatz 3,Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorgesehenen Weise mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
    5. Ziffer 5
      das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
  4. Absatz 4,Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Absatz 2 und Absatz 3, mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Absatz 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Absatz 3, unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Absatz eins, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.
  5. Absatz 5,Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P31/NOR40107552

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