(4)Absatz 4,Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Absatz 2 und Absatz 3, mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Absatz 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Absatz 3, unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Absatz eins, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.