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Zahlungsdienstegesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationspflichten und Vertragsbedingungen des Rahmenvertrages

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Über den Zahlungsdienstleister:
      1. Litera a
        den Namen des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und
      2. Litera b
        die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 10 und jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.
    2. Ziffer 2
      Über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
      1. Litera a
        eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
      2. Litera b
        die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
      3. Litera c
        die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Paragraphen 34 und 40, wobei auch ausdrücklich vereinbart werden kann, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsvorgang auch nach der Ausführung zustimmen (Paragraph 34, Absatz eins,) und den Zahlungsauftrag auch nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 widerrufen kann, wobei in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, für den wirksamen Widerruf gemäß Paragraph 40, Absatz 3, auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich ist;
      4. Litera d
        den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 38, als eingegangen gilt;
      5. Litera e
        die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste unter Berücksichtigung von Paragraph 42, und
      6. Litera f
        sofern die Zustimmung zur Zahlung (Paragraph 34,) mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, Möglichkeiten der Vereinbarung von Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die mittels dieses Zahlungsinstruments ausgeführt werden.
    3. Ziffer 3
      Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
      1. Litera a
        alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und deren Aufschlüsselung; insbesondere auch Entgelte für eine Mitteilung über die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder für den Widerruf gemäß Paragraph 40, Absatz 3, oder für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 4,;
      2. Litera b
        die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder –wechselkurses; und,
      3. Litera c
        soweit ausdrücklich vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
    4. Ziffer 4
      Über die Kommunikation:
      1. Litera a
        Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausdrücklich vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;
      2. Litera b
        Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, wobei ausdrücklich vereinbart werden kann, dass Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, mindestens einmal monatlich und nach einem ausdrücklich vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Paragraph 31, Absatz 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Paragraph 31, Absatz 3, unverändert aufbewahren und reproduzieren kann;
      3. Litera c
        die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und
      4. Litera d
        einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 4, zu erhalten.
    5. Ziffer 5
      Über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
      1. Litera a
        eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Paragraph 36, Absatz 2, nachzukommen hat;
      2. Litera b
        soweit ausdrücklich vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Paragraph 37, zu sperren;
      3. Litera c
        Informationen zur Haftung des Zahlers nach Paragraph 44, einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;
      4. Litera d
        Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 3, anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz eins,;
      5. Litera e
        Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Paragraph 46,; und
      6. Litera f
        die Bedingungen für Erstattungen nach Paragraph 45, Absatz eins,, wobei für Lastschriftverfahren die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 45, Absatz eins, abbedungen werden können.
    6. Ziffer 6
      Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
      1. Litera a
        soweit ausdrücklich vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Paragraph 29, Absatz eins, als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei die Änderung innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen ist;
      2. Litera b
        die Vertragslaufzeit; und
      3. Litera c
        einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30,
    7. Ziffer 7
      Über den Rechtsbehelf:
      1. Litera a
        die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte; und
      2. Litera b
        einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 13, AVG zustehende Möglichkeit der Anzeige bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse.
  2. Absatz 2,Weiters kann zwischen dem Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung gemäß Paragraph 45, hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden sind.

Schlagworte

Referenzwechselkurs, Schutzmaßnahme

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P28/NOR40107549

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