Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Umwelthaftungsgesetz § 11

Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umweltbeschwerde

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
    1. Ziffer eins
      in ihren Rechten verletzt werden können,
    2. Ziffer 2
      insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
    können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
  2. Absatz 2,Als Rechte im Sinn von Absatz eins, erster Satz gelten
    1. Ziffer eins
      der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
  3. Absatz 3,In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 9, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40209168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/55/P11/NOR40209168

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