Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
15.06.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 7 Abs. 1 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, 5 und 6 Absatz 2, ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 7, Absatz eins und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
20006313
Dokumentnummer
NOR40106292